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   FG Niedersachsen, 23.11.2011 - 4 K 161/10   

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https://dejure.org/2011,2094
FG Niedersachsen, 23.11.2011 - 4 K 161/10 (https://dejure.org/2011,2094)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.11.2011 - 4 K 161/10 (https://dejure.org/2011,2094)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. November 2011 - 4 K 161/10 (https://dejure.org/2011,2094)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 1 S. 1 EStG; § 5 Abs. 1 S. 1 EStG; § 246 Abs. 1 S. 1 HGB; § 266 Abs. 2 Buchst. b HGB
    Wirksame Bekanntgabe einer Betriebsprüfungsanordnung und Aktivierung eines Anspruchs auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bekanntgabeadressat einer Prüfungsanordnung - Aktivierung eines Instandsetzungsanspruchs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bekanntgabeadressat einer Prüfungsanordnung - Aktivierung eines Instandsetzungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 297
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 17.02.1998 - VIII R 28/95

    Aktivierung des Pachterneuerungsanspruchs

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.11.2011 - 4 K 161/10
    Dies habe der BFH in seinem Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95 (BFHE 186, 29, BStBl. II, 1998, 505) ausdrücklich bestätigt.

    Greifbar ist ein Vermögenswert, wenn ein Erwerber des Unternehmens für ihn im Rahmen der Kaufpreisbemessung ein besonderes Entgelt ansetzen würde (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. z.B. Urteile vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, [BFH 17.02.1998 - VIII R 28/95] BStBl II 1998, 505; vom 10. August 1989 X R 176-177/87, BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15; vom 8. April 1992 XI R 34/88, BFHE 168, 124, [BFH 08.04.1992 - XI R 34/88] BStBl. II 1992, 893; vom 9. Juli 1986 I R 218/72, BFHE 147, 412, [BFH 09.07.1986 - I R 218/82] BStBl. II 1987, 14).

    Denn das zu aktivierende Wirtschaftsgut ist der Anspruch selbst und nicht die mit der Instandsetzung verbundene Verbesserung der Wirtschaftsgüter, auf die er gerichtet ist (vgl. ebenso zum Pachterneuerungsanspruch BFH-Urteil in BFHE 186, 29, [BFH 17.02.1998 - VIII R 28/95] BStBl. II 1998, 505, unter II. B. 3. a).

    Für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass der Pächter nicht nur die Erhaltung der vorhandenen Pachtgegenstände übernommen, sondern sich auch dazu verpflichtet hat, unbrauchbar gewordene Pachtgegenstände auf eigene Kosten durch neue zu ersetzen, nimmt der BFH zwar an, dass der Erhaltungs- und Erneuerungsanspruch des Verpächters (nur) mit dem nach Wiederbeschaffungskosten bemessenen Wertverzehr der Pachtgegenstände zu bewerten ist (vgl. BFH-Urteile vom 3. Dezember 1991 VIII R 88/87 , BFHE 167, 322, BStBl. II 1993, 89, unter 4. a; in BFHE 84, 407, [BFH 21.12.1965 - IV 228/64 S] BStBl. III 1966, 147), so dass Aufwendungen für sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand unberücksichtigt bleiben (BFH-Urteil in BFHE 186, 29, [BFH 17.02.1998 - VIII R 28/95] BStBl. II 1998, 505, unter II. B. 3. a).

    (Nur) aus diesem Grund wird bei der Bewertung des Pachterneuerungsanspruchs eine Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung ( § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ) zugelassen, der dazu führt, dass der Teil der erforderlichen Erhaltungsaufwendungen, der auf sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand entfällt, nicht gesondert erfasst wird (BFH-Urteil in BFHE 186, 29, [BFH 17.02.1998 - VIII R 28/95] BStBl. II 1998, 505, unter II. B. 3. b bb ccc).

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05

    Betroffensein der Insolvenzmasse im Fall des gerichtlichen Streits über die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.11.2011 - 4 K 161/10
    Selbst wenn man der Beurteilung in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juni 2007 IV R 75/05 (DStRE 2008, 341) folge, dass die Angabe des Vertretungsverhältnisses, die durch AEAO zu § 197 Nr. 2.2 Satz 3 bei der Bekanntgabe an einen Vertreter vorgeschrieben sei, keine Wirksamkeitsvoraussetzung darstelle, ergebe sich keine andere Beurteilung, weil Z ausdrücklich als Vertreterin der B-GmbH angesprochen worden sei, in dieser Eigenschaft aber gerade nicht zur Entgegennahme der für sie - die Klägerin - bestimmten Prüfungsanordnung berufen gewesen sei.

    Da die Personengesellschaft als solche nicht handlungsfähig ist (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO ), muss die Prüfungsanordnung - mit Wirkung für die Gesellschaft - den Geschäftsführern, die nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten der Personengesellschaft zu erfüllen haben, oder, sofern Geschäftsführer nicht vorhanden sind ( § 34 Abs. 2 AO ), den Gesellschaftern bekannt gegeben werden (BFH-Urteil in DStRE 2008, 341 [BFH 26.06.2007 - IV R 75/05] ).

    Sein Fehlen hat aber jedenfalls dann keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe, wenn das Prüfungssubjekt aus dem sonstigen Inhalt der Verfügung mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit entnommen werden kann (BFH-Urteil in DStRE 2008, 341, [BFH 26.06.2007 - IV R 75/05] unter II. 1 c bb am Ende, m.w.N.).

  • BFH, 03.12.1991 - VIII R 88/87

    Zu den Voraussetzungen einer Pachterneuerungsrückstellung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.11.2011 - 4 K 161/10
    Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist oder aus diesem Geschäft ein Verlust droht (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1994 VIII R 65/91 , BFHE 176, 359, BStBl. II 1995, 312; vom 15. April 1993 IV R 75/91 , BFHE 171, 434; vom 4. Juni 1991 X R 136/87, BFHE 165, 349, [BFH 04.06.1991 - X R 136/87] BStBl. II 1992, 70 und vom 3. Dezember 1991 VIII R 88/87 , BFHE 167, 322, BStBl II 1993, 89, m.w.N.).

    Für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass der Pächter nicht nur die Erhaltung der vorhandenen Pachtgegenstände übernommen, sondern sich auch dazu verpflichtet hat, unbrauchbar gewordene Pachtgegenstände auf eigene Kosten durch neue zu ersetzen, nimmt der BFH zwar an, dass der Erhaltungs- und Erneuerungsanspruch des Verpächters (nur) mit dem nach Wiederbeschaffungskosten bemessenen Wertverzehr der Pachtgegenstände zu bewerten ist (vgl. BFH-Urteile vom 3. Dezember 1991 VIII R 88/87 , BFHE 167, 322, BStBl. II 1993, 89, unter 4. a; in BFHE 84, 407, [BFH 21.12.1965 - IV 228/64 S] BStBl. III 1966, 147), so dass Aufwendungen für sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand unberücksichtigt bleiben (BFH-Urteil in BFHE 186, 29, [BFH 17.02.1998 - VIII R 28/95] BStBl. II 1998, 505, unter II. B. 3. a).

  • BFH, 12.02.2015 - IV R 63/11

    Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs - Adressat der

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. November 2011   4 K 161/10 aufgehoben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2001 und 2002, beide vom ..., dahin geändert, dass die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb jeweils in der Höhe festgestellt werden, die sich ergibt, wenn unter entsprechender Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung die streitigen Instandhaltungsansprüche in Höhe von ... DM (zum 31. Dezember 2001) bzw. ... EUR (zum 31. Dezember 2002) nicht aktiviert werden.

    Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Sprungklage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 297 veröffentlichtem Urteil ab.

  • FG Köln, 27.06.2012 - 15 K 3929/10

    Aktivierung Instandhaltungsanspruch gegenüber Pächter

    Daraus folgt, dass er einen gewinnwirksamen Anspruch zu aktivieren hat, so als ob der Pächter den anteiligen Pachtzins für den eingetretenen Wertverzehr erst am Ende der Pachtzeit zu leisten hätte (ebenso im Ergebnis BFH-Urteile vom 17.02.1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; vom 28.03.2000 VIII R 13/99 BFHE 191, 517, BStBl II 2000, 612; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.11.2011 4 K 161/10, EFG 2012, 297, Rev. IV R 63/11).
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